Mit Inkrafttreten der Steuerreform wurden auch Mitarbeiterrabatte neu definiert. Wir werfen einen genaueren Blick darauf.
Er ist der Klassiker unter den Mitarbeiterrabatten beziehungsweise Vorteilen aus dem Dienstverhältnis: der Haustrunk. Nicht, dass er allzu viele Arbeitnehmer betreffen würde, aber das monatliche Freibierkontingent für den privaten Eigengebrauch, das Brauereimitarbeitern einkommensteuerfrei zusteht, ist ein anschauliches Beispiel für einen Mitarbeiterrabatt. Ähnliches gilt auch für verbilligte oder kostenlose Fahrten von Angestellten von Beförderungsunternehmen, die ebenfalls explizit gesetzlich geregelt waren.
Für alle anderen Vergünstigungen von Mitarbeitern wurde alles als Vorteil definiert, was günstiger war als der handelsübliche Preis unter Berücksichtungen der normalerweise dem Endkunden gewährten Rabatte.
Einheitlich geregelt
Seit heuer gibt es für alle Vergünstigungen aus dem Dienstverhältnis, die nicht extra geregelt sind, wie etwa die Nutzung eines Dienstfahrzeuges, Dienstwohnungen oder Ähnliches, neue Regelungen. Diese sehen die Einführung einer Freigrenze beziehungsweise eines Freibetrages vor. Die Voraussetzung für die Gewährung der Lohnsteuerfreiheit ist, dass alle Mitarbeiter oder zumindest eine bestimmte Gruppe von ihnen in den Genuss des Rabatts kommen und dieser auf haushaltsübliche Mengen beschränkt bleibt.
Auch darf der Mitarbeiter mit der rabattierten Ware oder Dienstleistung keinen Gewinn erzielen, zum Beispiel durch Verkauf, Vermietung oder Ähnliches. Steuerfrei sind Rabatte von maximal 20 Prozent je Geschäftsfall auf den für Endverbraucher üblichen Preis der Ware oder Dienstleistung.
Sollte diese Freigrenze von 20 Prozent überschritten werden, gilt die Steuerbefreiung bis zu einem Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr (siehe Berechnungsbeispiele). Weitere Rabatte, die unter der Freigrenze liegen, sind davon nicht betroffen.
Grenze beachten
Manchmal kann es für den Mitarbeiter sinnvoll sein, die Freigrenze von 20 Prozent nicht zu überschreiten. Zum Beispiel dann, wenn eine höherpreisige Ware, etwa ein Auto, vom Mitarbeiter gekauft wird. Bei Überschreitung der 20 Prozent- Freigrenze und des 1.000 Euro-Freibetrages würde der darüber hinausgehende Betrag als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert. Das kann für den Mitarbeiter aufgrund der höheren Steuerlast ungünstiger sein als ein niedrigerer Rabatt im Rahmen der Rabattfreigrenze.
Wichtig für Arbeitgeber: Mitarbeiterrabatte sollten grundsätzlich dokumentiert werden. Bei Rabatten, die über der 20 Prozent-Freigrenze liegen, sind Aufzeichnungen über jeden Einzelfall verpflichtend.
Mitarbeiter beteiligen
Kein Mitarbeiterrabatt in engerem Sinne, diesem aber nicht unähnlich, ist die steuerbefreite Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung. Sie ermöglicht es dem Arbeitgeber, seine Mitarbeiter steuerbegünstigt am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Dabei werden Unternehmensanteile verbilligt oder auch unentgeltlich an die Mitarbeiter abgegeben.
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Die Differenz zwischen dem Wert der Firmenbeteiligung und der Eigenleistung des Mitarbeiters ist bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr einkommensteuerfrei.Die Beteiligung darf aber nicht als Ersatz für den Lohn oder eine Lohnerhöhung gewährt werden. Als Mitarbeiterbeteiligung anerkannt werden Aktien, Partizipationsscheine und Substanzgenussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers oder einem Unternehmen in dessen Konzern. Darüber hinaus gelten noch Anteile an der GmbH, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und echte stille Beteiligungen als Mitarbeiterbeteiligung
Berechnungsbeispiele:
Verkaufspreis 100 Euro. Mitarbeiterpreis 80 Euro. Mitarbeiterrabatt ist also 20 Euro.
20 %-Freigrenze wird eingehalten – Rabatt steuerbefreit.
Verkaufspreis 1.000 Euro. Mitarbeiterpreis 500 Euro. Mitarbeiterrabatt somit
50 %. Grundsätzlich wären 300 Euro steuerpflichtig (der 20 % überschreitende Betrag). Freigrenze von 1.000 Euro kommt zur Anwendung – Rabatt deshalb steuerbefreit.
Verkaufspreis 20.000 Euro. Mitarbeiterpreis 15.000 Euro. Mitarbeiterrabatt 5.000 Euro
(25 % ). Freigrenze überschritten. Freibetragsgrenze von 1.000 Euro pro Jahr wird schlagend. Überschreitung von 4.000 Euro ist als Sachbezug zu versteuern. Andere Rabatte bis zur Freigrenze von 20 % können aber weiter gewährt werden.
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