Das ändert sich durch die Gleichstellung von Arbeiter/innen und Angestellten

Am 1. Juli treten die ersten Regelungen zur arbeitsrechtlichen Gleichstellung von Arbeiter/innen und Angestellten in Kraft. Die Angleichung bringt sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Unternehmen wichtige Veränderungen mit sich.

Nächsten Monat wird die komplizierte Angestelltenregelung durch die relativ einfache Regelung für Arbeiter/innen ersetzt: Die Angestellten und Arbeiter/innen werden ab diesem Zeitpunkt gleich bewertet und haben dieselben Ansprüche. Doch was heißt das konkret für die Beschäftigten?

„Das neue Recht tritt am 1. Juli in Kraft, gilt aber nicht für alle ab diesem Stichtag“, erklärt Dr. Ingrid Kuster, Leiterin des Rechtsservice der Wirtschaftskammer Steiermark und Lehrbeauftragte am WIFI Steiermark. Die Anpassung zum Krankenstand erfolgt für alle Arbeitnehmer/innen individuell und ist vom Datum des Dienstantritts abhängig.

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Entgeltzahlung im Krankenstand

Mit der neuen Regelung wird auch der jährliche Anspruch auf Krankenentgelt erhöht. Durch die Angleichung haben nun auch Angestellte so wie Arbeiter einen eigenen Anspruch auf Entgeltzahlungen, wenn sie sich wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten in den Krankenstand begeben müssen. Zusätzlich werden die Fortzahlungsansprüche des Krankenentgelts von Lehrlingen erhöht.

Dr. Ingrid Kuster, © Foto Fischer
Dr. Ingrid Kuster, © Foto Fischer

Auflösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand

Eine weitere Neuerung gibt es für Angestellte und Arbeiter/innen, wenn das Dienstverhältnis während dem Krankenstand einvernehmlich aufgelöst wird. In diesem Fall bleibt das Recht auf Krankenentgelt über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus nun bestehen. Der Anspruch gilt entweder bis zum Ende des Krankenstands oder bis zur Ausschöpfung des vorher genannten Zeitraums.

Unverschuldete Verhinderungsgründe

Nicht verschiebbare Arzttermine, Notfälle in der Familie, Gerichts- oder Behördenwege – es gibt viele Gründe, wegen denen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben müssen. Ab dem 1. Juli werden auch die Ansprüche der Angestellten und Arbeiter/innen bei unverschuldeten Dienstverhinderungen angeglichen. Bisher wurde die jährliche Anzahl der Tage, für die Arbeiter/innen in solchen Fällen entgolten wurden, meist in Kollektivverträgen festgelegt. In manchen waren die darin festgelegten Ansprüche denen der Angestellten ähnlich – in anderen wurden ihnen jedoch weniger Tage zugesprochen. Mit der Gleichstellung im Juli tritt eine Verbesserung für die Arbeiter/innen mit solchen Verträgen ein. Auf Firmen kommen mit der Zahlungsverpflichtung für mehr unverschuldete Fehlzeiten aber zusätzliche Kosten zu. „Wenn Unternehmen die Anzahl der Tage nicht mehr auf ein gewisses Kontingent beschränken können, ist davon auszugehen, dass in Zukunft genauer darauf geachtet wird, ob die Abwesenheit wirklich gerechtfertigt ist“, argumentiert Kuster.

Die nächste Gleichstellungsmaßnahme ist bereits geplant: 2021 sollen die Kündigungsfristen der Arbeiter/innen an die der Angestellten angeglichen werden.

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Foto: Adobe Stock – alotofpeople

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