Mit dem neuen Jahr kommen einige Neuerungen im Steuerrecht auf uns zu, ein Thema, das vor allem Personalverrechner betrifft. Brandaktuell ist etwas der Familienbonus PLUS – und die Berücksichtigung in der monatlichen Lohnverrechnung ab Jänner 2019. Bei unserer jährlichen Update-Veranstaltung “Neuerungen in der Personalverrechnung” bereitet das WIFI Steiermark im ganzen Land Personalverrechner auf die Herausforderungen des neues Jahres vor.
Familienbonus PLUS tritt in Kraft
Der Familienbonus PLUS ersetzt ab 2019 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeitigen Kinderfreibetrag. Ehepartner können sich den Betrag aufteilen. Das heißt entweder kann eine Person den vollen Betrag beziehen oder dieser wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. In Anspruch genommen werden kann der Familienbonus PLUS wahlweise durch den Arbeitgeber über die monatliche Lohnverrechnung 2019 oder über die Steuererklärung sowie der Arbeitnehmerveranlagung 2019 – in diesem Fall erhalten Arbeitnehmer den Gesamtbetrag erstmals im Zuge der Veranlagung im Jahr 2020. Der Absetzbetrag kann in der Höhe von € 1.500 pro Jahr und pro Kind (ab dem 18. Lebensjahr € 500 pro Kind) bei einem monatlichen Bruttolohn ab ca. € 1.700 ausgeschöpft werden.
Nur Kindern, die im Inland leben, steht der Familienbonus PLUS in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Betrag indexiert und somit an das Preisniveau des jeweiligen Wohnsitzstaats angepasst – dies gilt allerdings nicht für Kinder in Drittstaaten. Ebenso entfällt für geringverdienende Steuerzahler die Steuerlast, wodurch auch der Familienbonus PLUS entfällt. Was ändert sich nun künftig bei der Lohnsteuerberechnung? „Die Einführung des Familienabsetzbetrages ‚Familienbonus Plus‘ in Höhe von maximal € 125 bzw. € 41,68 pro Kind und Monat ändert sich. Der Familienbonus kann laufend (monatlich) beim Arbeitgeber berücksichtigt oder im Nachhinein bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Voraussetzung ist ein entsprechend hohes Entgelt“, weiß Hubert Paier, Steuerexperte und WIFI-Trainer.
Der Familienbonus ist eine Steuererleichterung
Herausforderungen in der Praxis Arbeitgeber und Lohnverrechner müssen bei der monatlichen Lohnverrechnung auf Folgendes achten: „Der Familienbonus PLUS reduziert die Steuerlast und ist vorrangig zum Verkehrsabsetzbetrag zu berücksichtigen. Vom Arbeitgeber sind die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sowie ein automatisches Ende der Berücksichtigung bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Ein neuerlicher Antrag ist hierbei für eine Berücksichtigung in geringerem Ausmaß erforderlich. Wird dies nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann damit eine eventuelle Haftung für die Arbeitgeber einhergehen.
Damit die Lohnverrechnung auch dementsprechend durchgeführt werden kann, müssen zahlreiche Nachweise vorliegen wie das Antragsformular E30, eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe sowie Detailinformationen des Kindes (Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum) zwecks konkreter Zuordnung des jeweiligen Kindes zum Lohnkonto“, meint der Experte. Und was macht ein Unternehmen, wenn der Arbeitnehmer frühzeitig ausscheidet und eine Löschung seiner Daten beantragt? „Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung kann es in diesem Zusammenhang in der Praxis heikel werden. Aber in solchen Fällen müssten die gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtungen nach dem EStG 1988 und der BAO vorrangig sein. Der Arbeitgeber hätte sonst in einer eventuellen GPLA-Prüfung das Problem, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. In weiterer Folge kann er auch zur Haftung herangezogen werden“, gibt Paier zu bedenken.
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- Bei unserer Update-Veranstaltung “Neuerungen in der Personalverrechnung” werden steiermarkweit Personalverrechner und Buchhalter auf die Herausforderungen des neues Jahres vorbereitet.
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