Steuerrecht Updates – und wird Großbritannien zum Drittstaat?

Verlässt Großbritannien die Europäische Union tatsächlich? Ungeordnet oder in einer geordneten Form? Und wenn – wann? Was könnte das für Importe, Exporte und Österreicher/-innen, die in Großbritannien arbeiten, bedeuten?
Das fragten wir den Steuerrechtsexperten Thomas Michelitsch, der demnächst im Rahmen der Veranstaltungen zum Thema „Steuerrecht-Updates“. als Vortragender am WIFI Steiermark zu Gast sein wird.

Steuerrecht-Updates – was kommt sonst noch auf uns zu?

Bereits umgesetzt wurden:
• Der Familienbonus (mehr dazu unten im Artikel!)als erster Teil der Steuerentlastungsreform
• und die Beitragssenkung bei der Arbeitslosenversicherung für niedrige Einkommen.
• Neben dieser Steuerreform teilweise fix sind weiters umsatzsteuerliche Änderungen betreffend die Voraussetzungen für die steuerfreie IG-Lieferung
• sowie im Zusammenhang mit Konsignationslagern, Reihengeschäften und den Steuersätzen ab 1. Jänner 2020.

• Offen sind noch die angekündigten Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuertarife (EST, KÖST, etc.)
• sowie die eventuelle Einführung einer Digitalsteuer und mehr …

Mehr und viele spannende Details dazu erfahren Sie bei den WIFI-Veranstaltungen zum Thema „Steuerrecht-Updates“.

Wenn es doch zum Brexit kommt …

… und der wäre geordnet, dann würde das Vereinigte Königreich während der „Übergangsphase“ bis Ende 2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden. Bis dahin sollte ein Freihandelsabkommen ausgehandelt sein, meint das Bundesministerium für Finanzen. Kommt es zu einem „No Deal“, wäre Großbritannien mit sofortiger Wirkung als Drittstaat außerhalb des Binnenmarktes zu betrachten. Damit träten ab dem ersten Tag Zollvorschriften in Kraft.

UID, Mehrwertsteuer, Konsignationslager, Dienstnehmer …

UID: Bei einem ungeordneten Brexit wäre es im Zusammenhang mit britischen Unternehmen nicht mehr möglich, mittels Umsatzsteueridentifikationsnummer die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des britischen Geschäftspartners festzustellen. Die Bestätigung der Unternehmereigenschaft würde in erster Linie durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der  britischen Finanzverwaltung erfolgen müssen.

MWSt.: Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Drittstaatenstatus erlangt, würden für die grenzüberschreitenden Leistungsverhältnisse (Warenverkehr und sonstige Leistungen) nicht mehr die Regungelungen des Binnenmarktes anzuwenden sein.

Konsignationslager: Hält ein österreichischer Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsland ein Konsignationslager, so besteht in vielen Mitgliedstaaten insofern eine Vereinfachungsbestimmung, als dass mit der Entnahme aus diesem eine innergemeinschaftliche Lieferung fingiert wird. Auf Drittstaaten kann diese Regelung nicht angewandt werden. Wird das Konsignationslager im Vereinigten Königreich beibehalten, so könnte eine steuerliche Registrierung notwendig werden …

Dienstnehmer/innen: Der freie Verkehr von Dienstnehmern wäre nicht mehr möglich. Themen wie Sozialversicherung, Beschäftigungsbewilligung und -verbote wären ungelöst. „Gerade über die Dienstnehmer aus der EU bekommt das Vereinigte Königreich jedoch viel Know-how, auf das es dann verzichten müsste“, weist Thomas Michelitsch hin und meint, dass ein ungeordneter Brexit Großbritannien wesentliche Änderungen im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstnehmerentsendung mit sich bringen würde.

Großbritannien als Drittstaat? – Wir sind gespannt!

Thomas Michelitsch, BA, MSc, ist als Experte für Steuerrecht auch als Vortragender am WIFI Steiermark sehr gefragt – zum Beispiel in den WIFI-Veranstaltungen „Steuerrecht-Updates“.


Was bringt die geplante Steuerreform?

Soweit bekannt ist, peilt die Regierung eine Steuerrechtsform für 2021 an. Hubert Fuchs (FPÖ), seit Ende 2017 Staatssekretär im Finanzministerium und Leiter der Taskforce zur Steuerreform im Ministerium von Finanzminister Hartwig Löger (ÖVP), hat das in der „ORF-Pressestunde“ am Sonntag, den 17.3.2019, folgendermaßen präzisiert: Bei der Lohnsteuer sei geplant, die unteren Tarife zu reduzieren. Betroffen wären die Einkommen, die derzeit zu 25 und 35 Prozent besteuert werden. Diese Prozentsätze würden „ganz fix“ sinken, wie stark genau, das sei noch Gegenstand von Verhandlungen. Der Spitzensteuersatz von 55 Prozent bleibe aufrecht. „Man  munkelt auch“, so Thomas Michelitsch, „dass sich hinsichtlich der Körperschaftssteuern etwas ändern soll.“ GmbHs und Aktiengesellschaften würden demnach weniger anstatt der aktuellen 25 Prozent Körperschaftssteuern abführen müssen.

Familienbonus neu – was bringt’s?

Von dem mit 1.1.2019 eingeführten Familienbonus profitieren laut Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in Österreich rund 950.000 Familien und etwa 1,6 Mio. Kinder mit maximal 1.500 Euro pro Kind und Jahr (über 18, wenn weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, sind das € 500 pro Kind und Jahr). Konkret liest man auf der Homepage von einer Steuerlastbefreiung von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro.

Familienbonus – Sonderfälle:

„Mit den ersten gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Familienbonus ist frühestens in einigen Jahren zu rechnen. Einige Unklarheiten kann man aber schon jetzt ausräumen“, so Michelitsch. „Ein Student, eine Studentin kann den Familienbonus zum Beispiel nicht für sich selbst geltend machen. Lebe ich mich meinem Kind in einer neuen Partnerschaft, kann eventuell auch der neue Partner, die neue Partnerin den Familienbonus für das ‚mitgebrachte’ Kind beantragen.“

„Steuerrecht-Updates“ – die Veranstaltungen finden auch in den steirischen Regionen statt!

WIFI-Zusatzinfo:
Die aktuellen Lohnsteuerklassen:

  • Bis zu einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro fällt keine Lohnsteuer an.
  • Von 11.000 bis 18.000 Euro bezahlt man zurzeit 25 Prozent Lohnsteuer.
  • von 18.000 bis 31.000 Euro fallen 35 Prozent an.
  • Von 31.000 bis 60.000 sind es 42 Prozent Lohnsteuer.
  • Von 60.000 bis 90.000 Euro Jahreseinkommen müssen 48 Prozent Lohnsteuer bezahlt werden.
  • Von 90.000 bis zu 1.000.000 werden 50 Prozent abgeführt und
  • ab einer Million jährlichem Einkommen sind 55 Prozent zu berappen.

(Die Einkommenssteuer für Selbstständige ist ein klein wenig anders strukturiert).

Fotos: KK, © Fotolia/ink drop

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