Mehr Zeit für die Familie mit dem „Papamonat“

Einen Monat mehr mit der Familie verbringen – das ist für Väter durch die neue Gesetzeslage zum Väter-Freistellungs-Anspruch nach der Geburt eines Babys vom Luxus zum Recht geworden.

Der Nationalrat hat dieses Jahr den Anspruch auf Väter-Freistellung, umgangssprachlich auch Papamonat oder Familienzeit, gesetzlich verankert. Damit können arbeitende Väter nach der Geburt ihres Kindes einen Monat lang zu Hause bei der Familie bleiben.

Die aktuelle Gesetzeslage beim Papamonat

Einen gesetzlichen Anspruch auf Väter-Freistellung hatten bis 31.8.2019 nur Angestellte im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft waren Väter deshalb auf das freiwillige Entgegenkommen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angewiesen. Seit dem 1. September 2019 besteht laut Nationalratsbeschluss ein genereller Rechtsanspruch, d.h. Väter müssen anlässlich von Geburten ab diesem Datum unentgeltlich freigestellt werden, sofern sie sich dafür entscheiden und sie gewisse Formalien einhalten.

Obwohl die Väter-Freistellung weitläufig als Papamonat bekannt ist und durch das Väter-Karenzgesetz geregelt wird, ist sie nicht mit der Väterkarenz gleichzusetzen. Die Väter-Freistellung ist für den Zeitraum direkt nach der Geburt des Kindes vorgesehen, in dem sich die Mutter im Beschäftigungsverbot befindet. Die Väterkarenz kann hingegen erst danach beginnen. Der Rechtsanspruch auf Väterkarenz inklusive der Möglichkeit zur Teilung der Karenzzeit mit der Mutter besteht unabhängig von der Nutzung des Frühkarenzurlaubs weiter. Auch andere Dienstverhinderungsgründe, wie z.B. Anwesenheit bei der Geburt, bleiben davon unbeeinflusst.

Die Voraussetzungen für die Väter-Freistellung

Für Väter gelten gewisse Meldepflichten. „Sie müssen ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin mitteilen, dass sie den Papamonat in Anspruch nehmen wollen“, erklärt Dr. Ingrid Totz, Leiterin des Rechtsservice der Wirtschaftskammer Steiermark. „Nach der Geburt muss der Arbeitnehmer sie unverzüglich von der Geburt informieren und bis spätestens eine Woche nach der Geburt den konkreten Antrittszeitpunkt für den Papamonat bekannt geben“, erläutert die Expertin. Außerdem muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegen.

Ingrid Totz
Dr. Ingrid Totz, Leiterin des Rechtsservice der Wirtschaftskammer Steiermark

Nach der Geburt bekommen Mütter mindestens acht Wochen lang Wochengeld von der Gebietskrankenkasse. In dieser Zeit gilt für sie ein Beschäftigungsverbot. In ebendiesem Zeitraum kann die Väter-Freistellung in Anspruch genommen werden. Die gesetzlichen Rechtsansprüche auf Familienzeit gelten auch für Adoptiveltern und gleichgeschlechtliche Paare. Somit können sie nicht nur Väter, sondern auch Frauen in Anspruch nehmen, deren Partnerin ein Kind bekommt.

Kündigungsschutz und Dienstzeit im Papamonat

Ab der Meldung des Wunsches nach Väter-Freistellung (frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin) bis vier Wochen nach dessen Ende besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Auf dienstzeitabhängige Ansprüche wird der Zeitraum der Väter-Freistellung außerdem zur Gänze als Dienstzeit angerechnet. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind zwar zur einmonatigen Freistellung verpflichtet, müssen aber währenddessen keine Entgeltfortzahlungen an den Arbeitnehmer leisten.

Statt einem Gehalt kann der sogenannte Familienzeitbonus von der Gebietskrankenkasse bezogen werden. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss von 22,60 € pro Tag (also insgesamt rund 700 € für einen Monat). Zusammen mit ihm werden auch Kranken- und Pensionsversicherung zur Verfügung gestellt. Dieser muss jedoch gesondert bei der GKK beantragt und auf den Zeitraum der Väter-Freistellung abgestimmt werden. Vor der Geburt des Kindes müssen Väter außerdem ununterbrochen 182 Kalendertage lang in Österreich kranken- und pensionsversichert gewesen sein und die Erwerbstätigkeit nach dem Ende des Papamonats wieder aufnehmen.

„Die Väter-Freistellung ist eine interessante Option, die werdenden Eltern offensteht und die vor der Geburt erwogen werden kann“, meint Totz, „ob sie diese wahrnehmen, ist letztendlich aber eine gemeinsame familiäre Entscheidung.“

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Fotos: kk, Adobe Stock – halfpoint

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